Du wirst bald 25 Jahre alt oder bist es bereits? Dann wird für deine Eltern kein Kindergeld und kein Kinderfreibetrag mehr gewährt. Dies bedeutet einen finanziellen Verlust von fast 4.000 € pro Jahr und pro Kind.
Was wenige wissen:
Eltern können jedoch die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Dies ist möglich, wenn du als Kind keine oder nur geringe Einkünfte hast. Der maximale abzugsfähige Betrag für Unterhaltsleistungen beträgt im Jahr 2024 genau 10.908 €.
Beispielrechnung:
Ein 25-jähriger Student erhält von seinen Eltern monatlich 1.000 € als Unterhaltsleistung. Im Jahr 2024 summiert sich diese Unterstützung auf 12.000 € (1.000 € x 12 Monate).
Der Student hat im ersten Halbjahr Einkünfte von insgesamt 1.500 € und im zweiten Halbjahr keine Einkünfte.
Berechnung der abzugsfähigen Unterhaltsleistungen:
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Höchstbetrag der abzugsfähigen Unterhaltsleistungen: 10.908 €
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Einkünfte und Bezüge des Kindes:
- Einkünfte im ersten Halbjahr: 1.500 €
- Keine Einkünfte im zweiten Halbjahr
Die Einkünfte mindern den abzugsfähigen Höchstbetrag, sofern sie den Grundfreibetrag (für 2024: 10.908 €) übersteigen. Da in diesem Fall die Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags.
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Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes:
- Da die Einkünfte des Kindes den Grundfreibetrag nicht übersteigen, bleiben die gesamten 10.908 € abzugsfähig.
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Berechnung der steuerlichen Auswirkung:
- Die Eltern können die gesamten 10.908 € als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, da die gewährte Unterstützung die abzugsfähigen Unterhaltsleistungen übersteigt.
Ergebnis:
- Die Eltern können 10.908 € der Unterhaltsleistungen steuerlich ansetzen, was einen Steuervorteil von 4.500 € pro Kind ergibt.
Es ist ratsam, alle Belege und Nachweise (wie Kontoauszüge oder schriftliche Vereinbarungen) aufzubewahren, um diese im Bedarfsfall vorlegen zu können.
Fazit
Verlieren eure Eltern den Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag, besteht dennoch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen. Dies kann einen erheblichen Steuervorteil darstellen und den finanziellen Verlust zumindest teilweise kompensieren.