Steueroptimierungen durch Nießbrauch und Schenkung – nachrangiger vs. sukzessiver Nießbrauch

Nießbrauch ist das Recht, die Nutzungen und Erträge aus einem Vermögensgegenstand zu ziehen, ohne dessen Eigentum zu besitzen.

Ein Nießbrauchsvorbehalt bei einer Schenkung kann steuerliche Vorteile bringen. Wird ein Nießbrauch für mehrere Personen vereinbart (Ehemann und Ehefrau) gelten Besonderheiten: Je nachdem, ob es sich um einen nachrangigen oder sukzessiven Nießbrauch handelt. Beim nachrangigen Nießbrauch wird der Kapitalwert sofort steuerlich berücksichtigt, was die Steuerlast der Beschenkten mindert. Der sukzessive Nießbrauch führt erst nach dem Tod des ersten Nießbrauchers zu Steuerersparnissen, bietet aber mehr Risiken, da der Vorteil nur bei dessen Überleben eintritt. Beide Varianten ermöglichen Steueroptimierungen, wobei der nachrangige Nießbrauch eine sicherere, aber weniger vorteilhafte Lösung ist. 

I. Bewertung bei einfachem Nießbrauch
  • Kapitalwert des Nießbrauchs: Wird von der Schenkungsteuer abgezogen.
  • Berechnung des Kapitalwertes erfolgt durch ein Vielfaches des jährlichen Nutzungswerts.
  • Faktor: Jüngere Nießbraucher und Frauen (höhere Lebenserwartung) haben einen höheren Kapitalwert.
II. Unterschied zwischen nachrangigem und sukzessivem Nießbrauch
  • Nachrangiger Nießbrauch:
    • Zweiter Nießbrauch tritt gleichzeitig mit einem bestehenden, vorrangigen Nießbrauch in Kraft.
    • Beispiel: Ehemann schenkt seiner Tochter eine Immobilie, behält aber einen Nießbrauch für sich und räumt seiner Frau einen nachrangigen Nießbrauch ein. Steuerlich wird der Nießbrauch der Frau (jüngere Lebenserwartung) berücksichtigt, was die Steuerlast der Tochter mindert.
    • Wird sofort steuerlich berücksichtigt.
  • Sukzessiver Nießbrauch:
    • Zweiter Nießbrauch tritt erst nach dem Tod des ersten Nießbrauchers in Kraft.
    • Beispiel: Ein Vater schenkt seiner Tochter eine Immobilie und behält sich einen Nießbrauch vor, wobei seine Frau einen sukzessiven Nießbrauch erhält. Die Steuerersparnis tritt erst in Kraft, wenn der Vater verstorben ist.
    • Steuerlich nur wirksam, wenn der erste Nießbraucher verstirbt.
III. Praktische Anwendung
  • Nachrangiger Nießbrauch:
    • Sofortige steuerliche Entlastung. Vorteil: Planungssicherheit.
    • Beispiel: Der Vater gibt ein Haus an die Kinder weiter, behält sich und seiner Frau Nießbrauchrechte vor. Steuerlich wird der Kapitalwert des Nießbrauchs der Frau berücksichtigt.
  • Sukzessiver Nießbrauch:
    • Höherer Steuervorteil möglich, aber nur bei Überleben des ersten Nießbrauchers.
    • Beispiel: Der Vater behält sich Nießbrauch vor und gibt seiner Frau einen sukzessiven Nießbrauch. Der steuerliche Vorteil des Zuwendungsnießbrauchs tritt ein, wenn der Vater verstirbt, also erst in der Zukunft.
IV. Fazit
  • Nachrangiger Nießbrauch: Sofortige Steuererleichterung, aber weniger Potenzial für Steuervorteile.
  • Sukzessiver Nießbrauch: Potenziell höhere Steuerersparnis, aber Risiko, dass der Vorteil nicht eintritt, wenn der erste Nießbraucher früh vorverstirbt.

Wichtige Hinweise: Bei der Einräumung von Nießbrauchsrechten sollte bedacht werden, dass die zweite Zuwendung (z. B. zugunsten eines Ehepartners) steuerpflichtig sein kann. Ein entsprechendes Verfahren vor dem BFH (Az. II R 23/19) ist aktuell anhängig.

 

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