Seit 26.10.2022 besteht die Möglichkeit, bis zu 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei an Arbeitnehmende auszuzahlen.
Bis zum 31.12.2024 gilt diese Regelung.
Damit kein Risiko für Arbeitgebende entsteht, sind jedoch einige Punkte zu beachten:
- Die Zahlung ist freiwillig und kann auch geringer ausfallen. Die Zahlung kann auch aufgeteilt werden, beispielsweise ist eine Zahlung von mehrmals 500 € möglich.
- Damit die Auszahlung steuer- und sozialabgabenfrei ist, muss sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
- Die Zahlung ist gesondert im Lohnkonto des Arbeitnehmenden auszuweisen und muss als entsprechende Prämie, die im Zusammenhang mit den aktuellen steigenden Preisen steht, gekennzeichnet werden; beispielsweise im Überweisungstext.
- Die steuerfreie Zahlung kann im Regelfall für jedes Dienstverhältnis (auch für Minijobber/Werkstudierende/Auszubildende) in Anspruch genommen werden.
- Vorsicht bei Zahlung an beherrschenden Gesellschafter oder angestellte Familienmitgliedern ist möglich, sofern das Arbeitsverhältnis einem Fremdvergleich stand hält. Dies ist aber nicht immer gegeben.
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bekommen die Zahlung nicht erstattet.
Wir empfehlen dringend, eine schriftliche Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag zu treffen.
Sprechen Sie uns gerne auf eine Vorlage an.