Steuerfalle Kauf PV-Anlage/ Gründung Einzelunternehmen: Gewerbesteuerpflicht erst ab Abschluss des ersten Vertrags, Beispiel: Grundstückshandel

Die Gewerbesteuerpflicht von Einzelunternehmen (auch bei PV-Anlagen) ist ein interessantes Thema. Viele Einzelunternehmen haben am Anfang Verluste, die sie gewerbesteuerlich geltend machen und mit Gewinnen aus Folgejahren verrechnen möchten.

Immer wieder stehen pauschale Aussagen im Raum, beispielsweise beim Grundstückshandel: „Ab 3 verkauften Objekten in 5 Jahren gelten Sie als gewerblicher Grundstückshändler“. So einfach ist das allerdings nicht. Bereits bei einem Verkauften Objekt kann man als gewerblicher Grundstückshändler zählen! Es gibt mehrere Faktoren, die für oder gegen eine Einstufung als gewerbliche Tätigkeit sprechen.

Der Fall:

Bevor ein Immobilienkauf getätigt wird, führen Käufer häufig vorbereitende Maßnahmen durch. Die Immobilie wird besichtigt, der Kaufpreis wird ausgehandelt, Kreditinstitute werden um eine Finanzierung gebeten.

Dadurch kann sich der Prozess in die Länge ziehen und durchaus über mehrere Geschäftsjahre erstrecken. Der Bundesfinanzhof hat nun mit dem Urteil IV R 13/20 vom 01.09.2022 entschieden, dass der gewerbliche Grundstückshandel erst dann zur Gewerbesteuerpflicht führt, wenn der erste wirksame Kaufvertrag unterzeichnet ist.

Das bedeutet, dass Kosten für oben genannte Vorbereitungshandlungen, die ein Wirtschaftsjahr vor dem Verkauf liegen, nicht als gewerbesteuerlicher Verlust geltend gemacht werden können.

Der gewerbesteuerliche Verlust belief sich im konkreten Fall auf rund 1 Mio. €. Der Verlust wurde vom Finanzamt nicht anerkannt. Der BFH hat diese Auffassung nun bestätigt, weil für die Gewerbesteuerpflicht der Zeitpunkt maßgeblich ist, an dem die Leistung am Markt angeboten werden kann – somit mit Abschluss des ersten Vertrags.

Fazit:

Die Zeitpunkte und Abfolge von unternehmerischen Handlungen können unheimlich wichtig sein, um eine optimale Reduzierung der Steuerlast zu erreichen.

Zu oft bekommen wir als Steuerberater erst von neuen Projekten unserer Mandanten mit, wenn diese kurz vor dem Abschluss stehen. Das gilt es zu vermeiden, denn die frühzeitige Einbeziehung in Projekte kann enorme steuersparende Effekte zur Folge haben.

Bild von jcomp auf Freepik

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