Soll ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid zum 01.01.2022 eingelegt werden?
Lohnt sich das?
Zurzeit erhalten wir und unsere Mandant:Innen nach und nach die Bescheide bezüglich der neuen Grundsteuer. Viele fragen sich, ob ein Einspruch sinnvoll ist.
Es kann theoretisch ein Einspruch gegen den Bescheid über den Grundsteuerwert zum 01.01.2022 eingelegt werden oder/und ein Fortschreibungsverfahren (in 2, 3 oder 4 Jahren gestartet werden:
Der Einspruch muss genau begründen, warum das neue Grundsteuerverfahren Sie in Ihren individuellen Rechten beim Objekt konkret benachteiligt (Öffnungsklausel, Verwaltungsaufwand, unrichtige Berechnungsparameter, grob falsche Bewertung, Substanzunterschiede, Bodenrichtwertunterschiede, etc.)
Ohne gewichtige Argumente wird das Finanzamt Ihren Einspruch abweisen und muss man Klage zum Finanzgericht erheben, um den Bescheid offen zu halten. Damit sind deutlich höhere Kosten verbunden.
Alternativ dazu bietet die Fortschreibung eine Lösung. Wenn man vor 2025 eine Fortschreibung beantragt, entfalten alle Grundsteuerwertbescheide ab 01.01.2025 keine Wirkung.
Voraussetzung für die Fortschreibungsanträge: Der Immobilienwert 01.01.2025 weicht um 15.000 Euro von der bisherigen Feststellung (zum 01.01.2022, 2023, 2024) ab.
Dazu wird eine neue Grundsteuerwert-Erklärung vor dem 01.01.2025 abgegeben.
Fazit:
Legen Sie nur dann einen Einspruch ein, sofern Sie einen der oben genannten Gründe für sich anführen können. Sonst ist die Lösung über die Fortschreibung besser!