Kindergeld nach dem Schulabschluss: Was Eltern bei Auslandsaufenthalt, Ausbildung und Freiwilligendienst Ihrer Kinder nach der Schule beachten müssen

Nach dem Schulabschluss stellt sich oft die Frage, ob Eltern weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben, wenn ihr Kind ins Ausland geht, eine Ausbildung beginnt oder einen Freiwilligendienst absolviert. Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Kindergeld nur dann ununterbrochen, wenn das Kind innerhalb von vier Monaten nach der Schule oder nach dem letzten Ausbildungsabschnitt eine (weitere) Ausbildung beginnt. Sofern Eltern nachweisen und Unterlagen vorlegen können, die zeigen, dass das Kind aktiv ernsthaft nach einer Ausbildungsstelle sucht, kann das Kindergeld auch trotz einem gap-year fortgesetzt werden. 

Anspruch bei Ausbildung und Wartezeit
Der Kindergeldanspruch bleibt für die gesamte Wartezeit bestehen, auch wenn das Kind eine Zusage für einen Ausbildungsplatz erst im kommenden Jahr erhält und somit ein Freiwilliges Jahr absolviert oder ein Studienplatz aufgrund der geringen Studienplätze abgelehnt wird. Verweigert das Kind jedoch einen Ausbildungs- oder Studienplatz, endet der Anspruch, es sei denn, das Kind ist unter 21 Jahre alt und als arbeitssuchend gemeldet.

Sonderfälle bei Krankheit und Behinderung

Kann das Kind wegen einer Krankheit keine Ausbildung beginnen, sollten Eltern eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Dauert die Erkrankung länger, kann unter Umständen weiterhin Kindergeld beansprucht werden, besonders wenn eine Behinderung vor dem 25. Lebensjahr auftritt.

Bei absehbarer Krankheit von Kindern, noch vor dem 25. Lebensjahr, sollte umgehend gehandelt werden, um sich die möglichen großen steuerlichen Vorteile zu sichern.

Kindergeld bei Erstausbildung und Zweitausbildung
Während einer Erstausbildung beeinflusst das Einkommen des Kindes nicht den Kindergeldanspruch. Bei einer Zweitausbildung, wie einem Masterstudium, wird der Anspruch nur dann gewährt, wenn das Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Ein nahtlos an ein Bachelorstudium anschließender Master wird als Teil der Erstausbildung anerkannt.

Steuervorteile und Krankenversicherung
Verlieren Eltern den Kindergeldanspruch, können sie unter bestimmten Bedingungen Unterhaltsleistungen steuerlich geltend machen. Für 2024 liegt der Freibetrag bei bis zu 11.784 Euro, sofern das Kind nur geringe Einkünfte und kein nennenswertes Vermögen hat.

Bei der Krankenversicherung kann die beitragsfreie Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden, wenn das Kind in Ausbildung ist oder einen Freiwilligendienst leistet. Eine Auslandskrankenversicherung und die Überprüfung der Privathaftpflichtversicherung sind vor einem längeren Auslandsaufenthalt empfehlenswert.

 

Fazit 

Eltern können nach dem Schulabschluss ihrer Kinder weiterhin Kindergeld erhalten und zahlreiche steuerliche Vergünstigungen (Krankenversicherung, Schulgeld, Auswertige Unterbringungsfreibetrag, etc.) in Anspruch nehmen, wenn Fristen eingehalten und Nachweise erbracht werden. Bei Verzögerungen, wie einer späteren Ausbildungszusage oder Studienplatzablehnung, bleibt der Anspruch bestehen. Falls kein Anspruch mehr besteht, können steuerliche Vorteile wie Unterhaltsabzüge genutzt werden. Eine sorgfältige Planung ist entscheidend. 

Foto von cottonbro studio: https://www.pexels.com/de-de/foto/hand-geld-cents-munzen-3943723/

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