Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten im Ausland – aber vermeiden Sie Betriebsstätten!

Wenn Mitarbeitende aus dem aus dem Ausland für deutsche Unternehmen arbeiten, droht die Gefahr, dass dadurch eine Betriebstätte im Ausland begründet wird und damit eine Besteuerung im ausländischen Staat folgt.

Kann man die Begründung einer Betriebsstätte durch die Tätigkeit von Mitarbeitern aus dem Ausland vermeiden?

Die Frage, ob durch den Mitarbeiter im Ausland eine Betriebsstätte entsteht, ist vorab anhand des nationalen Rechts des ausländischen Staates und der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu klären.

Eine Betriebsstätte in den Niederlanden als rechtlich unselbstständiger Teil der deutschen GmbH, wird nach den Kriterien als feste Geschäftseinrichtung definiert(über die deutsche GmbH verfügen kann), durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

Wenn durch die wirtschaftliche Aktivität des deutschen Unternehmens eine Betriebsstätte im Ausland entstehen würde, führt das zur Frage, ob die deutsche Firma entweder eine Tochtergesellschaft (Kapitalgesellschaft) im Ausland gründen sollte oder „nur“ eine Betriebsstätte im Ausland eröffnen sollte oder aber, ob man gezielt versucht, eine ausländische Betriebstätte zu vermeiden, um die hohen Folgekosten der Auslandsaktivität durch Gründung einer ertragsteuerlichen Betriebstätte oder Tochterunternehmung zu vermeiden.

Der vielfach in dem Zusammenhang mit der Errichtung von Niederlassungen deutscher Unternehmen in den Niederlanden verwendete Begriff „Repräsentanz“ ist ungenau. Es kann sich bei einer Repräsentanz um eine lohnsteuerliche Betriebstätte handeln (d.h. keine Ertragsteueranmeldung der deutschen GmbH in den Niederlanden, sondern nur eine Lohnanmeldung für niederländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), oder, wenn die deutsche GmbH Zugriff auf Räume in den Niederlanden hat, und die niederländischen Mitarbeitenden eigenständige Funktionen der deutschen GmbH dort ausüben, ist diese Repräsentanz eine unselbständige ertragsteuerliche Betriebsstätte mit der Folge, dass die deutsche GmbH eine Firma (Betriebstätte) dort komplett neu anmelden muss und dort Steuern für die dortigen Aktivitäten zahlen muss.

Hier setzt die steuerliche Gestaltung an! Gibt es kein Büro der deutschen GmbH und auch keine „Arbeitsverträge mit Haupttätigkeiten für die niederländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, könnte eine ertragssteuerliche Betriebstätte ggf. verhindert werden. Sind die niederländischen Personen nur als externe Vertreter ohne Vertretungsvollmacht (bspw. als Handelsvertreter) beauftragt, welche rechtlich selbständig für die deutsche GmbH tätig werden, könnte ggf. eine Betriebstätte der deutschen GmbH in den Niederlanden entfallen.

Achtung: Ab 2023 kommt es beispielsweise in den Niederlanden zu einer Verschärfung des Betriebstättenbegriffes.

Fazit

Eine pauschale Empfehlung, in welcher Form das Auslandsengagement optimal gestaltet werden soll, ist nicht möglich. Viele Aspekte sind abzuwägen. Eine klare Entscheidung „dies oder das“ drängt sich nur dann auf, wenn die wirtschaftlichen Aktivitäten im Ausland und deren geplante Entwicklung in der Zukunft definiert worden sind.

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