Kürzlich hatten wir das Thema Software-Bezug aus dem Ausland bzw. Auftragsentwicklung in einem Artikel, siehe hier
Es gibt ein Grundlagen-BMF-Schreiben aus 2017, das eines klarstellen soll:
Werden ausländische Software-Tools nur in Unternehmen von den Mitarbeitenden genutzt, das heißt Nutzungsrechte nicht nach außen (an Kunden) weiter gegeben bzw. verkauft, unterliegen die Zahlungen an die Plattformbetreiber bzw. Dienstleister möglicherweise nicht dem Steuerabzug nach § 50a EStG.
Das deutsche Unternehmen hat zu prüfen, ob sie die Software im Inland (nach außen) hin verwertet, da diese Verwertung und wirtschaftliche Nutzung nach außen eine Quellensteuer auslöst, für alle Lizenzzahlungen an den ausländischen Softwareanbieter.
Ob eine Verwertung der eingekauften Software gegenüber zum Beispiel Kunden vorliegt, kann nur durch sorgfältige Prüfung im Einzelfall geklärt werden.
Wir stehen dafür zur Verfügung.