Wir erleben vermehrt Haftungsfälle bei unseren Mandantinnen und Mandanten.
Diese Haftung entsteht häufig bei Zahlungen von Nutzungsvergütungen und IT-Leistungen in das Ausland, wenn diese IT-Firmen in Deutschland nicht beim Bundeszentralamt für Steuern mit einer Freistellungsbescheinigung registriert sind.
Die Vermeidung des Steuerabzugs nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung ist eine Herausforderung, lohnt sich aber immer bei fehlender Freistellungsbescheinigung des ausländischen IT-Dienstleisters.
Es genügt dafür nicht, einfach Rechnungen durchzuklicken; man sollte sich etwas Zeit nehmen, um etwas die Materie tiefer zu durchleuchten und zu verstehen.
Es gibt hierzu ein brandaktuelles Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 02.08.2022 (BStBl 2022 I S. 1253), in dem diverse steuerliche Fälle unterschieden werden, deren Abgrenzung voneinander allerdings ganz kritisch sein kann.
In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf einige davon:
Erwerb von Originalsoftware für ein Unternehmen
Es gibt den echten Kauf von Software, der in der Praxis allerdings nicht mehr häufig vorkommt. Ein Beispiel wäre der Kauf eines Datenträgers, auf dem sich Software befindet, die dann Eigentum des Käufers wird.
Übertragung von Nutzungsrechten an Software
Die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten oder ähnlichen Kenntnissen und Fertigkeiten betrifft meistens Lizenzen, die in Form von Abonnements monatlich bzw. jährlich bezahlt werden. Die meisten großen IT-Dienstleister nutzen solche Modelle.
Dies ist im Regelfall ein Fall der Haftung nach § 50a EStG, sofern der ausländischen IT Dienstleister sich nicht beim BZSt registriert hat.
Entwicklung von individuell zugeschnittener Software: Softwareauftragsentwicklung
Dieser Fall befasst sich mit Software, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses individuell für den Auftraggeber programmiert wird. Hier werden in der Regel die Arbeitsstunden des ausländischen IT-Dienstleisters vergütet, das Eigentum an der Software liegt nicht beim Programmierenden, sondern beim Auftraggeber.
Oft wird dieser Entwicklungsauftrag ungeschickt vertraglich vereinbar, so dass Lizenz- und Nutzungsvergütungen durch das Finanzamt unterstellt werden können.
Dies ist dann auch ein Fall der Haftung nach § 50a EStG, sofern der ausländischen IT Dienstleister sich nicht beim BZSt registriert hat.
Schlussfolgerung
Ausländische IT-Dienstleister müssen bei der Überlassung von Software (Lizenzen) grundsätzlich 15% Steuer abführen bzw. werden diese direkt vom Entgelt des Auftraggebers einbehalten und vom Auftraggeber zu anzumelden und zu bezahlen. Falls dies nicht erfolgt, muss ggf. der Auftraggeber selbst haften.
Man kann also leicht in die Haftung kommen, wenn man sich Software programmieren lässt. Dies hängt immer vom Fall und den zugrundeliegenden Verträgen ab. Eine kurze Prüfung vor der Beauftragung eines Dienstleisters lohnt sich.