Privat gehaltene Kryptowährung
Kryptowährungen werden weder als (Fremd-) Währung noch als Kapitalanlage, sondern als sonstige Wirtschaftsgüter behandelt. Anders als bei Wertpapieren im Depot, bei deren Verkauf die Banken automatisch Abgeltungssteuer abführen oder eine Gewinn- und Verlustverrechnung vornehmen, können Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen für die Steuererklärung relevant sein. Um nicht ungewollt den Tatbestand einer Steuerhinterziehung zu erfüllen, sollte hier eine genaue Prüfung vorgenommen werden.
Werden Bitcoins oder andere Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten, sind die Gewinne daraus beim Verkauf steuerfrei und Verluste steuerlich unbeachtlich.
Werden sie jedoch innerhalb der Jahresfrist mit Gewinn verkauft, handelt es sich dabei um Spekulationsgewinne gem. § 23 EStG, die dem regulären Einkommensteuersatz unterliegen. Dabei ist es egal, ob der Anleger einen Gewinn durch den Umtausch in eine andere Währung wie Euro oder durch den Verkauf an der Börse erzielt. Auch wenn eine Kryptowährung als Zahlungsmittel eingesetzt wird, gilt dies als Veräußerung.
Gewinne können mit Verlusten aus anderen Spekulationsgeschäften bzw. sonstigen Einkünften im selben Jahr verrechnet werden. Kosten der Geschäfte mindern den Gewinn beziehungsweise erhöhen den Verlust. Wer in eine virtuelle Währung investiert hat, sollte daher den Anschaffungsvorgang genau dokumentieren. Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten wird die „First-in-first-out“-Methode (Fifo) angewendet: Danach wird unterstellt, dass die zuerst erworbenen Coins auch zuerst veräußert werden. Sollte trotzdem noch ein steuerlicher Gewinn entstanden sein, gilt eine Freigrenze von 600 Euro. Wird die Grenze überschritten, muss allerdings der gesamte Betrag ab dem ersten Euro versteuert werden.
Bei der Verrechnung von Verlusten können sich interessante Möglichkeiten einer legalen steueroptimierten Gestaltung ergeben. Gewinne aus sonstigen Einkünften können unbeschränkt mit Verlusten aus sonstigen Einkünften verrechnet werden, dies nennt man den horizontalen Verlustausgleich. Somit könnte beispielsweise der steuerpflichtige Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie mit den Verlusten aus dem Handel von Kryptowährungen verrechnet werden.
Hierbei ist es natürlich wichtig, den Verlust aus dem Handel von Kryptowährungen auch zu realisieren und nicht die 1-Jahresfrist ungenutzt verstreichen zu lassen.
Gewerblicher Handel mit Bitcoin
Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch der Kryptowährung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG zu erfassen.
Besonders zu erwähnen ist hier das Mining, welches regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb auslösen kann.